Urteil des VerfGH NRW mit Sprengkraft

In Nordrhein-Westfalen hat der dortige Verfassungsgerichtshof kurz vor dem Weihnachtsfest ein spektakuläres Urteil gefällt. Mit 4:3 Stimmen hielt das Gericht die Abschaffung der Stichwahlen bei Bürgermeister- und Landratswahlen für unvereinbar mit der Landesverfassung. Bemerkenswert ist dabei vor allem die unorthodoxe Argumentationsweise der Richtermehrheit. Zum einen wurde das Demokratieprinzip oberhalb der Wahlrechtsgrundsätze angesiedelt (erkennbar an der Abfolge der verfassungsrechtlichen Prüfung, welche sonst regelmäßig in umgekehrter Reihenfolge stattfindet). Zum zweiten wurde dem Demokratieprinzip ein neu definiertes Kriterium hinzugefügt – nämlich die Forderung, in einer Demokratie sollten Wahlsiege mit absoluter Mehrheit zustandekommen, soweit dies nur irgendwie möglich ist. Zum dritten wurden die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Prüfung wahlrechtlicher Änderungen (welche ja immer auch eine Prognose über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse beinhaltet) verschärft.

Dieses Vorgehen liegt teils quer zu den gängigen verfassungsrechtlichen Routinen, hat aber bei genauer Betrachtung einiges für sich. Trotzdem bleibt unverständlich, warum sich die Richter anscheinend überhaupt nicht mit der Integrierten Stichwahl auseinandergesetzt haben und somit jetzt den Vorwurf hinnehmen müssen, sie hätten dem Vorteil eines höheren Stimmenanteils bei einer Stichwahl ein größeres Gewicht beigemessen als dem Nachteil der meist niedrigeren Wahlbeteiligung im zweiten Wahlgang. Dieser Vorwurf birgt erhebliche Sprengkraft, denn reine Abwägungsfragen würden in die Hand des Gesetzgebers gehören und nicht in die des Gerichts.

Dadurch jedoch, dass ein Wahlverfahren existiert, welches garantiert höhere Stimmenanteile bei der Stichwahl verbinden kann mit garantiert gleichhohen Wahlbeteiligungen in beiden Wahlgängen, kann der Bereich der Abwägungen verlassen werden und eine eindeutig vorzugswürdige Stichwahlvariante ermittelt werden. Der Integrierten Stichwahl gelingt es, den im Demokratieprinzip enthaltenen Integrationsgedanken in jeder Hinsicht am besten zu realisieren – egal ob die demokratische Legitimation der Gewählten durch relative Zahlen (Stimmenanteile) oder absolute Zahlen (abgegebene Stimmen) gemessen wird.

Die Beteuerung des Gerichts (S. 53), dass nicht das Ergebnis der Prognose, sondern das Prognoseverfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlen würde, kann hingegen als Einladung an den Landesgesetzgeber gelesen werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit noch einmal einen Versuch zu starten, die Stichwahlen abzuschaffen – nur dann halt auf Basis einer gewissenhafteren Prüfung. Sollte es dazu kommen, könnte die Integrierte Stichwahl dem Gericht helfen, das unvorsichtigerweise offengelassene Einfallstor wieder zu schließen, indem die Rechtfertigungshürden noch einmal deutlich höher gelegt werden (dürfen), als sie vom Verfassungsgerichtshof schon jetzt angenommen worden sind.

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